Expertenforum - Pflichtpraktikum mit ausländischer KV

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  • 01
    Pflichtpraktikum mit ausländischer KV

    Guten Tag,

    ein nicht SV-pflichtiger Mitarbeiter (Pflichtpraktikum während Studium) ist im EU-Ausland über seine Eltern krankenversichert. Eine Anmeldung zu einer deutschen Krankenkasse ist nicht möglich. Hauptwohnsitz ist Deutschland.


    Wie verhält es sich mit der Unfallversicherung? Muss er - obwohl eine ausländische Krankenversicherung besteht - mit dem Personengruppenschlüssel "190 Nur UV-Pflichtig" gemeldet werden oder ist "900 nicht DEÜV-relevant" korrekt?


    Und ist es richtig, dass in diesem Fall auch keine Umlagepflicht für Insolvenzgeld und Umlage 2 besteht, oder müssen für ihn beide Umlagen abgeführt werden?


    Besten Dank für Ihre Unterstützung und viele Grüße


    Payroll_HR

     

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum mit ausländischer KV

    Hallo Payroll_HR,
     
    ein in einer Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das während eines Hochschulstudiums absolviert wird, ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, unabhängig davon das der Krankenversicherungsschutz im EU-Ausland besteht. Sofern „Arbeitsentgelt“ gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen sowie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 (ggf.) und U2 an eine wählbare gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Wird hingegen kein „Arbeitsentgelt“ gezahlt, ist keine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen. Umlagebeiträge sind in einem solchen Fall nicht abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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