Expertenforum - Pflicht des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen AU

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  • 01
    Pflicht des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen AU

    Liebes AOK-Team,

    überall ist zu lesen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch abzurufen. Was bedeutet das genau? Muss er immer abrufen, auch wenn er dem Mitarbeiter glaubt oder wenn der Mitarbeiter eine Papierbescheinigung bringt? Was passiert, wenn er nicht abruft?

    Oder bedeutet das, dass er lediglich verpflichtet ist, bei Bedarf das elektronische Verfahren anzuwenden/anzuerkennen und darf nicht auf Papierbescheinigungen pochen?


    Wir diskutieren gerade ob grundsätzlich alle Krankheitszeiten abgerufen werden müssen, auch wenn Bescheinigungen da sind, oder nur dann wenn man die Krankmeldung nicht hat und den Abruf benötigt.


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Pflicht des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen AU

    Guten Tag,
     
    nach den Regelungen des § 109 SGB IV hat die Krankenkasse aktuell nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten die Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen.
    Die sich daraus ergebende „Verpflichtung“, dass Arbeitgeber am eAU-Verfahren teilzunehmen haben, resultiert nach unserem Verständnis aus der Tatsache, dass Arbeitnehmer nach der Intension des Gesetzgebers seit dem 01.01.2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Arztpraxis zur Vorlage beim Arbeitgeber bekommen und diese nur auf dem Weg des elektronischen Verfahrens Mittteilung über Arbeitsunfähigkeitszeiten erhalten sollten.
     
    In den „Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und 109a Abs. 2 SGB IV)“ des GKV-Spitzenverbandes ist geregelt, dass die Teilnahme am Datenaustausch eAU-Verfahren für alle Verfahrensbeteiligten ab dem 01.01.2024 verpflichtend ist.
     
    Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits auf anderem Wege nachgewiesen (z.B. Papierausdruck) kann im Einzelfall aus unserer Sicht auf den Abruf verzichtet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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