Guten Morgen,
wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob Kinder mit einer Schwerbehinderung auch ab dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages entfallen analog Kindern ohne Behinderung. Im Voraus vielen Dank!
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Guten Morgen,
wir würden gerne in Erfahrung bringen, ob Kinder mit einer Schwerbehinderung auch ab dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages entfallen analog Kindern ohne Behinderung. Im Voraus vielen Dank!
Hallo Klinikum,
während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
Bei der Ermittlung des Beitragsabschlags der Eltern im Sinne des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzs (PUEG) sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, zu berücksichtigen.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen und nicht etwa darauf, ob für das Kind eine Familienversicherung begründet oder über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, weil es behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Für Kinder mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, sieht der Gesetzgeber keine besondere Regelung vor. Dementsprechend kann in solchen Fällen keine Berücksichtigung über das 25.Lebensjahr hinaus erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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