Expertenforum - Pflegeversicherung - Stiefkinder

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflegeversicherung - Stiefkinder

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein neuer Arbeitnehmer von uns hat 2 Stiefkinder (21 + 24 Jahre). Er hat 2016 geheiratet und das jüngere Stiefkind lebt bis heute im gemeinsamen Haushalt. Das ältere Stiefkind ist eine paar Monate nach der Hochzeit in eine eigene Wohnung gezogen.


    Kann dann jetzt bei der Pflegeversicherung nur das jüngere Stiefkind berücksichtigt werden oder trotzdem beide Stiefkinder, da ja zum Zeitpunkt der Eheschließung beide Kinder unter 18 waren und im gemeinsamen Haushalt gelebt haben?


    Und würde es als Nachweis reichen, wenn er die Eheurkunde und ein Schreiben vorlegt, in dem er bestätigt, dass die Stiefkinder zur Zeit der Eheschließung mit im gemeinsamen Haushalt gelebt haben?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Pflegeversicherung - Stiefkinder

    Hallo Tretter,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Durch den in Ihrem Sachverhalt beschriebenen Auszug des ältesten Stiefkindes aus dem gemeinsamen Haushalt und die daraus resultierende Beendigung des Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kann ab diesem Zeitpunkt bei dem Arbeitnehmer (Stiefvater) nur noch das jüngere Stiefkind beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Folglich ist hier nur noch vom „Basiswert“ (aktuell 3,4 %) auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.