Liebes AOK-Team,
wir haben einen Mitarbeiter, dessen leibliches Kind (16 Jahre) in Ecuador lebt. Darf dieses
Kind in der Pflegeversicherung angerechnet werden ?
Vielen Dank und viele Grüße
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Liebes AOK-Team,
wir haben einen Mitarbeiter, dessen leibliches Kind (16 Jahre) in Ecuador lebt. Darf dieses
Kind in der Pflegeversicherung angerechnet werden ?
Vielen Dank und viele Grüße
Guten Tag,
die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages orientiert sich ab 01.07.2023 nicht mehr ausschließlich an der Elterneigenschaft, sondern auch an der Anzahl der Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren wurde und/oder dort lebt.
Das Kinderberücksichtigungs-Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen.
Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen u.a. wahlweise eine Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“), Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht, so dass auch die ausländische Geburtsurkunde als Nachweis herangezogen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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