Expertenforum - Pflegeversicherung - Abschlag für Stiefkind nach Trennung

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  • 01
    Pflegeversicherung - Abschlag für Stiefkind nach Trennung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Arbeitnehmer und seine Frau haben ein gemeinsames Kind (1 Jahr) und sie hat zusätzlich noch ein Kind (7 Jahre) mit in die Ehe gebracht. Bisher wurden beide Kinder bei unserem Arbeitnehmer für den Abschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt.


    Jetzt ist der Fall eingetreten, dass sich das Paar getrennt hat und er bald aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wird. Kann der Abschlag für 2 Kinder in der Pflegeversicherung weiterhin abgezogen werden oder darf bei ihm nach dem Auszug dann nur noch das leibliche Kind berücksichtigt werden?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Pflegeversicherung - Abschlag für Stiefkind nach Trennung

    Hallo Tretter,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Durch die in Ihrem Sachverhalt beschriebene Trennung und die daraus resultierende Beendigung des Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kann bei dem Arbeitnehmer nur noch das eigene Kind, aber nicht mehr das Stiefkind beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Folglich ist hier nur noch vom „Basiswert“ (aktuell 3,4 %) auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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