Expertenforum - Personengruppen- und SV Schlüssel

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  • 01
    Personengruppen- und SV Schlüssel

    Hallo liebes Expertenteam,


    ein indischer Mitarbeiter ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit Indien RV frei und damit auch AV frei.

    Er muss Beiträge zu privaten KV/PV zahlen.

    Mit welchem Personengruppenschlüssel und SV Schlüssel kann der Mitarbeiter angelegt werden.

    Die Kombination 101 und 0000 (private KV/PV) bringt eine Fehlermeldung "ungültiger Beitragsgruppenschlüssel bei SV Pflicht-ggf PersGr.190 zuordnen.

    Wäre das korrekt?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Personengruppen- und SV Schlüssel

    Hallo SWilhelm,

    sofern für eine in Deutschland erwerbstätige Person aufgrund der Regelungen des deutsch- indischen Sozialversicherungsabkommens die indischen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung zur Anwendung kommen, finden für diese und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) ebenfalls keine Anwendung.

    Die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind in einem solchen Fall einheitlich zu beurteilen. Wichtig ist hierbei, dass beim Arbeitgeber die Bescheinigung „IN/DE 101“ vorliegt.
    Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist hierbei eine Einstrahlung nach § 5 SGB IV zu prüfen. Handelt es sich um eine Einstrahlung, ist deutsches Recht nicht anwendbar. Sofern es sich hingegen nicht um eine Einstrahlung handelt, gilt deutsches Recht. Da der indische Mitarbeiter nach Ihren Angaben aktuell privat krankenversichert ist, kann auch keine „Pflicht Pflegeversicherung“ bestehen (Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“).

    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchen Fall „0000“. Prinzipiell wäre nach unserem Verständnis der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden. Sofern das Abrechnungsprogramm eine solche Kombination von Beitrags- und Personengruppenschlüssel nicht vorsieht, spricht aus unserer Sicht nichts gegen die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise, die Meldung mit „190“ zu schlüsseln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Personengruppen- und SV Schlüssel

    Was bedeutet es für den Mitarbeiter und das Unternehmen, wenn deutsches Recht nicht angewendet wird?

  • 04
    RE: Personengruppen- und SV Schlüssel

    Hallo SWilhelm,

    sofern Ihrem Sachverhalt die deutschen Rechtsvorschriften in der Sozialversicherung nicht angewendet werden können, besteht für den Arbeitgeber keine beitrags- sowie melderechtliche Verpflichtungen für die betroffene Person. Eine Dokumentation des Tatbestands, das die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden sind, ist dringend geboten. Daraus ergibt sich für die betroffene Person, dass diese den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Deutschland für die Zeit der Entsendung eigenständig sicherzustellen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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