Expertenforum - Personalsachbearbeiter

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Personalsachbearbeiter

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    es geht um Mitarbeiter, die während einer Langzeiterkrankung rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bzw. Rente auf Zeit bewilligt bekommen. Müssen die SV-Tage für den ersten Monat der Rente sofort gekürzt werden oder muss die Kürzung nach einem Monat erfolgen und eine erneute Unterbrechungsmeldung gemacht werden?

    Bsp.: MA A ist krank vom 27.08.2021 bis 31.12.2023. Am 17.10.2023 bekommt er rückwirkend eine Rente auf Zeit ab dem 01.09.2022 bewilligt. Muss noch eine Unterbrechnungsmeldung nach einem Monat gemeldet werden oder nicht?


    MIt freundlichen Grüßen

    Karin Weber

  • 02
    RE: Personalsachbearbeiter

    Hallo Frau Weber,

    wird eine (befristete) Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen. 
    In einem solchen Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Bei der Beitragsberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist (Beitragsgruppe 3). Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet demzufolge „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).
    In der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich der Zeitpunkt des „Eingangs der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse“
    Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist. Dieser Meldezeitraum stellt Sozialversicherungstage (SV Tage) dar, die bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch evtl. zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen wäre (Beispiel: Eingang Rentenbescheid bei der Krankenkasse 17.10. Arbeitsverhältnis besteht fort - Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse zum 17.11.).
    Eine (erneute) Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „51“ ist in einem solchen Fall nicht zu übermitteln.
    In Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ist es nach unserem Verständnis sinnvoll, die Meldezeiträume mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.