Expertenforum - Person 70 Jahre wird beschäftigt ohne Rentner zu sein, SV-Beiträge?

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  • 01
    Person 70 Jahre wird beschäftigt ohne Rentner zu sein, SV-Beiträge?

    Eine Person, Alter 70 Jahre, privat krankenversichert, ist selbständig und bezieht keine Altersrente. Diese Person soll bei uns angestellt werden, Bezahlung über der Beitragsbemessungsgrenze. Welche Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen, muss die Person trotzdem RV/ALV zahlen oder betrifft das nur den Arbeitgeber? Und der Zuschuss zur privaten KV/PV ist wie bei einem "normal" Angestellten?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung


     

  • 02
    RE: Person 70 Jahre wird beschäftigt ohne Rentner zu sein, SV-Beiträge?

    anfrage kann gelöscht werden. Ich hatte bereits eine gestellt und keine Antwort per email erhalten. Habe jetzt aber beim zurückblättern meine Anfrage und die Antwort dazu gefunden.

    Vielen Dank.

  • 03
    RE: Person 70 Jahre wird beschäftigt ohne Rentner zu sein, SV-Beiträge?


    Hallo Angelika,

    aus Servicegründen möchte wir Ihnen unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 29.01.2024 noch einmal zukommen lassen. Warum Sie nach Einstellung unserer Antwort keine Benachrichtigung per Email erhalten haben, ist für uns nicht nachvollziehbar. 

    In Ihrem Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der geplanten Beschäftigungsaufnahme zunächst vordergründig zu prüfen, inwiefern die weiterhin ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit des zukünftigen Mitarbeiters dann „haupt“- oder „nebenberuflich“ ausgeübt wird.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.
    Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeitenden zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Ist die betreffende Person privat krankenversichert und war sie vermutlich bisher noch nie gesetzlich krankenversichert, wäre für die Prüfung eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse zuständig.
    Dorthin sind dann auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
     
    Da der zukünftige Mitarbeiter nach Ihren Angaben keine Rente bezieht, allerdings schon die Regelaltersgrenze überschritten hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0120“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit wären in einem solchen Fall nicht zu entrichten.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
    Ist der Mitarbeiter dagegen hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und somit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V), besteht aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V, da dieser nicht zum dort genannten Personenkreis gehört.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
     
    Allerdings wäre hier jedoch die Regelung des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten.
    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.  
     
    Davon ausgehend, dass die Regelungen des § 6 Abs 3a SGB V anzuwenden sind, wäre die Beschäftigung ebenfalls mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0120“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ zu melden. Allerdings wäre in einem solchen Fall der Anspruch auf den Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gegeben.
     

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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