Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden bei Sachzuwendungen an unsere Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, grundsätzlich die Pauschalierung nach § 37 b EStG an.
Zum Abschied hat ein geringfügig Beschäftigter einen Sachbezug erhalten. Müssen wir in diesem Fall den § 37 b EStG anwenden oder können wir den Sachbezug mit den normalen Merkmalen einer geringfügigen Beschäftigung versteuern und verbeitragen (15 % RV, 13 % KV und 2 % PLSt)?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.