Expertenforum - Orientierungspraktikum

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  • 01
    Orientierungspraktikum

    Wir wollen eine Schülerin, die ihre Schule abgebrochen hat, ein 3-monatiges freiwilliges Orientierungspraktikum anbieten. Sie möchte nach dem Praktikum eine Ausbildung bei uns beginnen, wenn es ihr bei uns gefällt. Sie wird bei uns pro Monat 520,00 € erhalten. Ist die Beschäftigung dann eine kurzfristige Beschäftigung, da man die Berufsmäßigkeit nicht prüfen muss oder eine geringfügige Beschäftigung?

  • 02
    RE: Orientierungspraktikum

    Guten Tag,
     
    bei einem „freiwilligen Praktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis.
     
    Wird ein solches Praktikum mit einem monatlichen Entgelt bis zu 538,00 Euro absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind.
     
    In einem solchen Sachverhalt ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
     
    Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 EUR nicht überschritten, entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit und die kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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