Expertenforum - nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

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  • 01
    nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Praktikanten, der ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum absolviert. Er verdient mtl. 500 € (ohne weitere Beschäftigungen) und möchte sich von der RV-Pflicht befreien lassen.

    Im nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum wäre der Beitragsgruppenschlüssel 6000.

    Gilt dies auch im nicht vorgeschriebenen Vor- bzw. Nachpraktikum? Oder ist hier der Schlüssel 6500?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

    Guten Tag,
     
    im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig und mit der Personengruppe 101 und den Beitragsgruppen 1111 zu  melden. Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit ist jedoch möglich.
     
    Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob 538 Euro) wäre die Personengruppe 109 und die Beitragsgruppen 6100 bzw. 6500 bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht an die Minijob-Zentrale zu melden. Ist die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 90 Tage im Vorfeld befristet kann auch eine versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
     
    Den Richtlinien für die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ (Geringfügigkeits-Richtlinien) ist zu entnehmen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber wirkt, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
     
    Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung (aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder aufgrund des Beitragsgruppenwechsels) anzeigt.

    Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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