Expertenforum - Nebenbeschäftigung eines AG-Vorstands

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  • 01
    Nebenbeschäftigung eines AG-Vorstands

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    der Vorstand einer AG ist ja nicht sozialversicherungspflichtig. Nun möchte er zustäzlich bei einem zweiten Arbeitgeber für ein paar Monate einer Nebenbeschäftigung nachgehen, bevor der dann ganz zu diesem Arbeitgeber wechselt. Aktuell ist er privat in der KV, PV und RV versichert.

    Ich gehe davon aus, dass die Anmeldung mit 0110 zu erfolgen hat. Aber fällt er in die Midi-Job-Regelung weil die Bezüge bei der AG nicht sv-pflichtig sind?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Nebenbeschäftigung eines AG-Vorstands

    Hallo Mitarbeiter in,
     
    Vorstandsmitglieder einer AG gelten in Deutschland regelmäßig als abhängig beschäftigt.
    Allerdings ist durch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgeschlossen.
    In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für Vorstandsmitglieder einer AG grundsätzlich Versicherungspflicht. Sofern jedoch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze - wie in Ihrem Fall vorausgesetzt - überschreitet, sind diese Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungsfrei.
     
    Im Sozialversicherungsrecht sind Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, als „Mehrfachbeschäftigte“ anzusehen .
     
    Nimmt also ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer eine zweite Beschäftigung auf, ist diese nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig (Beitragsgruppenschlüssel „0110“).
     
    Für die Prüfung, ob die Regelungen des Übergangsbereichs berücksichtigt werden, sind die Arbeitsentgelte aus allen (dem Grunde nach versicherungspflichtigen)  Beschäftigungsverhältnissen heranzuziehen, so dass hier der Übergangsbereichs keine Anwendung findet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam   

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