Expertenforum - Nachzahlung von Entgelt / Beiträgen

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  • 01
    Nachzahlung von Entgelt / Beiträgen

    Hallo liebe Experten,

    zur Nachzahlung von Arbeitsentgelten und daraus Beiträgen gibt es die Information, dass - wohl nach einer Verständigung der SV-Spitzen von 1983! - statt einer Verteilung der Nachzahlungsbeträge auf die Entstehungsmonate aus Vereinfachungsgründen auch eine Behandlung "wie eine Einmalzahlung" (aber unter Berücksichtigung der anteiligen BBGen aus den Nachzahlungszeiten) toleriert würde.

    Ist diese Festlegung auch unter den aktuellen Verhältnissen noch gültig? Bedeutet das, dass alle Beiträge (auch KV-Zusatzbeiträge) mit den aktuellen Beitragssätzen zu berechnen wären und auch im Falle eines Krankenkassenwechsels im Nachzahlungszeitraum alle Beiträge gegenüber der aktuellen Kasse nachzuweisen und zu zahlen wären?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Nachzahlung von Entgelt / Beiträgen

    Guten Tag,
     
    bei der Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Bereich der Sozialversicherung zu unterscheiden, ob es sich um Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt oder von einmaligem Arbeitsentgelt handelt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Nachzahlungen lohnsteuer- und beitragspflichtig sind. Um laufenden Arbeitslohn handelt es sich, wenn die Nachzahlung aus einer Lohnerhöhung resultiert.
     
    Werden Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts vorgenommen, sind diese auf die Lohnabrechnungszeiträume zu verteilen, für die die jeweiligen Nachzahlungen bestimmt sind. Somit müssen für jeden einzelnen Abrechnungsmonat die maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden. In einem solchen Fall spricht man vom „Aufrollen“ der einzelnen Monate.
     
    Aus Vereinfachungsgründen können die Nachzahlungen für die Berechnung der Beiträge jedoch im Monat der Auszahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums gebildet wird!
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Nachzahlung von Entgelt / Beiträgen

    Soweit ist mir das alles bewusst.


    Ich wollte insbesondere wissen, ob diese Vereinfachung auch dann angewendet werden kann, wenn der Beschäftigte innerhalb des Nachzahlungszeitraums die Krankenkasse gewechselt hat. Beim Aufrollen wären dann ja die Beiträge auf die Nachzahlungen zeitraum-anteilig an zwei oder mehr Krankenkassen zu zahlen, während eine aktuelle Einmalzahlung ja zur Beitragszahlung (nur) an die aktuell zutreffende Krankenkasse führen würde.

  • 04
    RE: Nachzahlung von Entgelt / Beiträgen

    Guten Tag,
     
    die Vereinfachungsregelung ist aus unserer Sicht anwendbar, aber für jede beteiligte Kasse getrennt zu berechnen.
     
    Das heißt im Falle des Kassenwechsels ist der Nachzahlungszeitraum für Kasse A, getrennt vom Nachzahlungszeitraum für Kasse B zu bestimmen.

    Die entsprechenden Beitragsnachweise sind getrennt nach Mitgliedszeiten an die beteiligten Krankenkassen zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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