Hallo liebe Experten,
zur Nachzahlung von Arbeitsentgelten und daraus Beiträgen gibt es die Information, dass - wohl nach einer Verständigung der SV-Spitzen von 1983! - statt einer Verteilung der Nachzahlungsbeträge auf die Entstehungsmonate aus Vereinfachungsgründen auch eine Behandlung "wie eine Einmalzahlung" (aber unter Berücksichtigung der anteiligen BBGen aus den Nachzahlungszeiten) toleriert würde.
Ist diese Festlegung auch unter den aktuellen Verhältnissen noch gültig? Bedeutet das, dass alle Beiträge (auch KV-Zusatzbeiträge) mit den aktuellen Beitragssätzen zu berechnen wären und auch im Falle eines Krankenkassenwechsels im Nachzahlungszeitraum alle Beiträge gegenüber der aktuellen Kasse nachzuweisen und zu zahlen wären?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!