Expertenforum - Mutterschutzzuschuss bei Krankengeldbezug und vorheriger Elternzeit

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mutterschutzzuschuss bei Krankengeldbezug und vorheriger Elternzeit

    Wir haben eine Mitarbeiterin die bis 28.01.2024 in Elternzeit mit dem letzten Kind war.

    Am 29.01.2024 wäre ihr erster Arbeitstag nach EZ bei uns gewesen. Sie teilte uns zu diesem Zeitpunkt mit, dass sie erneut schwanger ist und jetzt erstmal eine Arbeitsunfähigkeit bringt. Sie war dann von 29.01.2024 bis 12.02.2024 AU, von 13.02.2024 bis 23.02.2024 kam dann ein vorrübergehendes Beschäftigungsverbot und seit 26.02.2024 ist sie wieder AU und ab 24.03.2024 somit im Krankengeldbezug.


    Welche 3 letzten Gehälter soll ich hier für die Berechnung des Mutterschaftszuschusses verwenden? Ab 19.06.2024 beginnt der Mutterschutz und März April und Mai scheiden ja aus da ich kein volles Nettogehalt habe. Soll ich dann für die 3 Monate das Gehalt verwenden welches sie Netto hätte wenn Sie gearbeitet hätte oder die 3 Monate vor dem letzten Mutterschutz aus 2020?

  • 02
    RE: Mutterschutzzuschuss bei Krankengeldbezug und vorheriger Elternzeit

    Hallo b.eichstaedter,

    als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist - maximal 13,00 € kalendertäglich - gezahlt.
    Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die aufgrund einer Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
     
    Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören hingegen Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. wegen Bezug von Krankengeld) ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde.
     
    Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass das Mutterschaftsgeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
     
    Deshalb schreibt § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG vor, dass immer dann, wenn nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen und Berechnungsformeln eine Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich ist, das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen ist.
     
    Als vergleichbar beschäftigte Person ist diejenige anzusehen, welche unter den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Arbeitsentgelt eine Arbeit verrichtet, die die Versicherte unter normalen Umständen auch ausgeübt hätte. Das Abstellen auf die Verhältnisse einer vergleichbar beschäftigten Person kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Berechnungszeitraum länger zurückliegt (z. B. bei zweiter Schutzfrist nach Elternzeit) oder das Arbeitsverhältnis noch nicht von 3-monatiger Dauer ist und das Arbeitsentgelt daher nicht den aktuellen bzw. tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
     
    Weitergehende Informationen mit Beispielen können Sie dem „Gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 entnehmen.
     
    Im Zweifelsfall sollte der maßgebliche Bemessungszeitraum mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Sofern Ihre Frage zur „Berechnung des Mutterschaftsgeldes“ letztendlich auf die „Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld“ abzielt und somit rein arbeitsrechtlicher Natur ist, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir hierzu keine  Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.