Expertenforum - Mobiles Arbeiten in Korea

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  • 01
    Mobiles Arbeiten in Korea

    Hallo Expertenteam,

    meine Frage betrifft sowohl die Sozialversicherung als auch die Steuer.

    Unsere für den asiatischen Markt zuständige Mitarbeiterin hat die koreanische Nationalität.

    Nun muss sie aus familiären Gründen für ca. vier Wochen zu ihrer Familie nach Korea und würde das mit dem Geschäftlichen verbinden und in dieser Zeit auch Kundenbesuche in Korea vornehmen.

    Nun stellt sich für uns die Frage wie es sich mit der Sozialversicherung und der Steuer verhält.

    Ist sie während dieser Zeit in Deutschland weiterversichert oder müssen wir einen Antrag bei der DVKA stellen?

    Und wie verhält es sich mit der Steuer? Müssen wir hier etwas unternehmen? Oder laufen wir sogar Gefahr, dass durch das mobile Arbeiten eine Betriebsstätte in Korea gegründet wird?

    Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen und wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Karin06

     

  • 02
    RE: Mobiles Arbeiten in Korea

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den steuerlichen Aspekten Ihrer Frage dürfen wir mitteilen:


    1. Durch die vorübergehende (vierwöchige) Tätigkeit der Mitarbeiterin in Korea entsteht dort keine Betriebsstätte (vgl. Art. 5 DBA Deutschland-Korea).


    2. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland-Korea bleibt für die Besteuerung im vorliegenden Fall allein die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Dies würde sich erst verändern, wenn die Mitarbeiterin einen zusammenhängenden Zeitraum von länger als 183 Tagen in Korea verbringt.


    Zu Ihren sozialversicherungsrechtlichen Fragen melden sich unsere Experten auf diesem Gebiet nochmals bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Mobiles Arbeiten in Korea

    Hallo Karin06,

    bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung äußern wir uns wie folgt:

    Da nach Ihrer Schilderung neben familiären Aspekten des Auslandsaufenthalts in Korea auch geschäftliche Kundenkontakte zu absolvieren sind, ist nach unserem Verständnis vordergründig von einer Entsendung auf Veranlassung des Arbeitgebers auszugehen.   
     
    Daher sind während der vorübergehenden Beschäftigung in Korea die deutschen Vorschriften anzuwenden, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus oder durch ihre Eigenart zeitlich begrenzt ist.

    Auf Ihren Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung dann vorliegt, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland aus nach Korea begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Typisches Merkmal einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei im Voraus zeitlich begrenzter Beschäftigung.

    Die Beantragung der Prüfung, ob die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, erfolgt mit dem Vordruck K/D 101.

    Sofern für eine in Korea erwerbstätige Person aufgrund der Regelungen des deutsch- koreanischen Sozialversicherungsabkommens die deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung zur Anwendung kommen, finden die deutschen Gesetze zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) ebenfalls Anwendung.

    Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist hierbei eine Ausstrahlung nach § 5 SGB IV zu prüfen. Handelt es sich um eine Ausstrahlung, ist deutsches Recht anwendbar und für die Beschäftigung sind weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden.

    Folglich bleiben die Beitrags- und Meldepflichten nach deutschen Recht weiter bestehen.

    Inwiefern hier aufgrund der Tätigkeit im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich eine Versicherungs- und Beitragspflicht nach koreanischen Recht besteht, ist mit dem dort zuständigen Träger zu klären.

    Weitergehende Informationen zum Thema erhalten Sie ggf. von der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes unter www.dvka.de.
    Zu empfehlen ist eine private Zusatzversicherung für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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