Expertenforum - Mitarbeiter aus dem vertragslosen Ausland

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  • 01
    Mitarbeiter aus dem vertragslosen Ausland

    Guten Tag Expertenteam,


    für einen Zeitraum von 10 ½ Monaten wurde ein Mitarbeiter aus dem sog. vertragslosen Ausland eingestellt. Er hat eine deutsche SV-Nr. und einen Wohnsitz in Deutschland angegeben; die Ehefrau und minderjährigen Kinder leben jedoch weiterhin im Ausland. Aufgrund des Arbeitsvertrages mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber wurde er nach dem Territorialitätsprinzip mit Beitragsgruppe 1 1 1 1 angemeldet.


    Nun hat dieser Mitarbeiter eine „Krankenversicherung für ausländische Gäste bis 365 Tage“ vorgelegt, die bis zum Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses läuft. Gibt es in solchen Fällen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, so dass ggfs. keine KV-pflicht entsteht?


    Bereits jetzt schon vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    LohnabrechnerSV

     

  • 02
    RE: Mitarbeiter aus dem vertragslosen Ausland

    Hallo LohnabrechnerSV,
     
    im deutschen Sozialversicherungsrecht herrscht der Grundsatz des Territorialprinzips.
    Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist , dass die Arbeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von Bedeutung.
     
    Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt von mehr als 538,00 € aufgenommen, so besteht grundsätzlich Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Die vom Mitarbeiter vorgelegte Bescheinigung über eine „Krankenversicherung für ausländische Gäste bis 365 Tage“ gilt nach unserer Kenntnis nur touristische Zwecke und hat auf die vom Arbeitgeber durchzuführende versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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