Expertenforum - Minijob - Urlaubsabgeltung bei Austritt

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  • 01
    Minijob - Urlaubsabgeltung bei Austritt

    Hallo liebes Expertenteam,


    wenn ein Minijobber ausscheidet und auf Grund von Krankheit seinen Urlaub nicht abbauen kann, muss dieser ausbezahlt werden. Darf diese zusätzliche Zahlung die 538 €-Grenze überschreiten?


    Danke und viele Grüße!

  • 02
    RE: Minijob - Urlaubsabgeltung bei Austritt

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ist die „März-Klausel“ zu beachten. Im Rahmen der Märzklausel ist die EZ dem zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
     
    Wird der Urlaub abgegolten, kommt es zur Auszahlung eines höheren Arbeitsentgelts als ursprünglich geplant. Durch diese zusätzliche Einmalzahlung kann die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von jährlich 6.456 Euro überschritten werden. Ein Überschreiten ist dann unschädlich, wenn die Zahlung gelegentlich und nicht vorhersehbar war. Die Abgeltung des Urlaubes ist nur in bestimmten Ausnahmefällen vorzunehmen, insofern als nicht vorhersehbar einzustufen.
     
    Wird der Jahreswert von 6.456 Euro zusammen mit der Urlaubsabgeltung nicht überschritten ist keine weiter Prüfung erforderlich. Wird der Jahreswert überschritten ist das gelegentliche, unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr begrenzt ist.
     
    In Ihrem Fall ist die Zuordnung der Urlaubsabgeltung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum vorzunehmen. Wird dadurch der maximale monatliche Höchstbetrag der doppelten Geringfügigkeitsgrenze überschritten (1.076 Euro) liegt in diesem Monat keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Minijob - Urlaubsabgeltung bei Austritt

    Könnten Sie bitte den Begriff "Letzter Entgeltabrechnungszeitraum" näher erklären?


    Beispiel: Mitarbeiterin ist vom 01.01.2023 bis 15.02.2024 in Elternzeit.

    Im März 2024 soll eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt werden.


     

  • 04
    RE: Minijob - Urlaubsabgeltung bei Austritt

    Guten Tag,
     
    in diesem Fall ist die „März-Klausel“ anzuwenden.
     
    Da im Jahr 2024 keine SV-Tage vorliegen, ist die Einmalzahlung dem letzten, mit Entgelt belegten Monat des Vorjahres zuzuordnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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