Expertenforum - Minijob und anschließend sv-Pflichtige Beschäftigung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Minijob und anschließend sv-Pflichtige Beschäftigung

    Guten Tag,

    ab 15.5.24 wollen wir eine neue Mitarbeiterin einstellen. Da diese noch bis zum 31.5.24 eine weitere sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, wollen wir die Mitarbeiterin vom 15.5.24 bis 31.5.24 im Rahmen eines Minijobs mit einer entsprechenden verminderten Arbeitszeit und ab 1.6.2024 mit mehr Arbeitsstunden im Rahmen eines Midijobs einstellen. Es werden für beide Arbeitsverhältnisse zwei verschiedene Arbeitsverträge gefertigt. Ist der vorher gehende Minijob generell möglich? Wenn ja, wie viel darf die Mitarbeiterin im Monat Mai 2024 bei uns im Minijob verdienen? Bis zur vollen Höhe von 538 € oder nur anteilig vom 15.5.-31.5.25? Die Mitarbeiterin hat keine weiteren Beschäftigungen.

  • 02
    RE: Minijob und anschließend sv-Pflichtige Beschäftigung

    Hallo personalamt02,

    ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende „Entgeltgrenze“ regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten wird, ist stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt - ggf. nach der bisherigen Übung - mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

    Sofern eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538,00 € im Monat durch die vertragliche Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 538,00 € im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeiterhöhung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen.
    Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird für Teilmonate der volle Monatswert von 538,00 € zu Grunde gelegt (hier: Beschäftigungszeitraum 15.05. bis 31.05.2024). Demzufolge kann die „Entgeltgrenze“ von 538,00 € für den Monat Mai 2024 voll ausgeschöpft werden.

    Mit der Erhöhung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts ab dem 01.06.2024 ist eine Neubeurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Das regelmäßige monatliche Entgelt beträgt ab dem 01.06.2024 mehr als 538,00 €. Eine Anmeldung ist daher zu diesem Zeitpunkt an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.