Expertenforum - Minijob / Inflationsausgleich

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  • 01
    Minijob / Inflationsausgleich

    Wir hatten ja über Minijobs und die Einhaltung der 6.456 Euro Grenze gesprochen, sowie über die Einhaltung der 7.532 Euro Grenze.

    Meine Frage hierzu wäre, zum Zeitpunkt der Prüfung ist ja die Inflationsausgleichsprämie noch anwendbar.

    Laut BMF darf die Inflationsausgleichsprämie auch genutzt werden um Überstunden abzugelten, solange auf die Auszahlung der Überstunden kein Anspruch besteht.

    Wäre es möglich per Inflationsausgleichsprämie ein Überschreiten der 7.532 Euro zu umgehen?

     

  • 02
    RE: Minijob / Inflationsausgleich

    Hallo Manni,
     
    bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie ist zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gedacht, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren und als solche im Rahmen der Lohnabrechnung erkennbar sein.
     
    In Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), wäre nach unserem Kenntnisstand die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, wäre die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.
     
    Da bei einem Minijob grundsätzlich nur so viele Arbeitsstunden anfallen dürfen, wie im Rahmen der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze zulässig sind, kann nach unserem Verständnis kein Minijob mehr vorliegen, wenn bereits diese Grenze erreicht ist und Überstunden im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie abgegolten werden sollen.
     
    Aus Gründen der Rechtsicherheit empfehlen wir Ihnen, die Minijob-Zentrale zu kontaktieren, um von dieser eine verbindliche Beurteilung anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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