Expertenforum - Minijob, Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung

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  • 01
    Minijob, Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie ist die Bindungswirkung des Antrages. Kann für jeden AG im Jahr 2024 ein neuer Antrag gestellt werden oder gilt der gestellte Antrag bei AG X im gleichen Jahr auch für AG Y.


    Arbeit in 2023 bei AG Z im Januar, bei AG C im September 2023. Wieder Arbeitsaufnahme im Februar 2024 bei AG Z, muss hier ein neuer Antrag gestellt werden?


    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Minijob, Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung

    Hallo Kluge,
     
    die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
    Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.
     
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und verliert mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung
    ihre Wirkung.
     
    Nimmt eine beschäftigte Person erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt diese in der aufgenommenen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und hat erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.
     
    Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und ist infolgedessen nicht erneut schriftlich zu beantragen. 
     
    Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, kann der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dagegen nur einheitlich gestellt werden.
     
    Das bedeutet, der gegenüber einem Arbeitgeber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Befreiungsantrag gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden und  auch danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Er verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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