Expertenforum - Minijob

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  • 01
    Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Minijobber verdient 1-3.2024 520,00 € ab 4. bis 12.2024 soll er 538,00 € verdienen. Im Mai 2024 hat er 10 jähriges Betriebsjubiläum und wird laut der geltenden Betriebsvereinbarung dafür 500,00 € Gratifikation erhalten. Ist dies schädlich für den Status eines Minijobber?


    Wenn ja, kann die Gratifikation auch in Form der Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?


    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Minijob

    Hallo Kluge,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
     
    Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 € nicht übersteigen (6.456 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). 
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung
    und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung
    in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Dabei werden einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
     
    Jubiläumszuwendungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.
     
    Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass die Zahlung der angesprochenen Jubiläumszuwendung für die versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Auswirkungen hat, da der jährliche Maximalbetrag von 7.532 € (538 € x 14) nicht überschritten wird.
     
    Allerdings unterliegt diese der Beitragspflicht im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und Beiträge sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
     
    Da die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gedacht ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren ist, kann nach unserem Verständnis eine Umwidmung der Gratifikation nicht erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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