Expertenforum - Meldung und SV Tage bei rückwirkender voller Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    Meldung und SV Tage bei rückwirkender voller Erwerbsminderungsrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Beschäftigter ist dauerkrank und hat bis 08.02.2022 Krankengeldzuschuss erhalten, bis 29.11.22 Krankengeld.


    Im Oktober reicht er einen Rentenbescheid über eine rückwirkend zum 01.05.2022 beginnende volle Erwerbunfähigkeitsrente auf Dauer ein. Das Arbeitsverhältnis endet somit zum 30.11.2023.


    Wir haben im Abrechnungssystem SAP dann rückwirkend zum 01.05.2022 die Krankheit abterminiert und Erwerbsminderungsrente ab 01.05.2022-30.11.2023 eingegeben. Dies führt aber dazu, dass für den Mai 2022 30 SV Tage generiert werden und Einmalzahlungen in 2022 beitragspflichtig werden.


    Ist das korrekt?


    Mit freundlichen Grüßen

    Helge Seeger

  • 02
    RE: Meldung und SV Tage bei rückwirkender voller Erwerbsminderungsrente

    Guten Tag,
     
    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.

    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.05.2022 die Änderung der Beitragsgruppen zu melden.
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Diese Monatsfrist sind Sozialversicherungstage.
     
    Für beitragsfreie Zeiten, unter anderem während des Bezugs von Krankengeld, fallen keine SV-Tage an. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung befand sich Ihr Mitarbeiter bis zum 29.11.2022 im Krankengeldbezug. Mit der Umstellung in Ihrem Abrechnungssystem zum 01.05.2022, Krankheit abterminiert und Erwerbsminderungsrente ab 01.05.2022-30.11.2023 eingegeben, hat das System nun SV-Tage für den Mai berücksichtigt, obwohl sich der Mitarbeiter im Krankengeldbezug befand. Hier empfehlen wir Ihnen Kontakt mit dem Softwareanbieter aufzunehmen, damit Sie mit ihm die korrekte Eingabe in Ihrem Abrechnungssystem besprechen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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