Expertenforum - Meldezeitraum 54er Meldung

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  • 01
    Meldezeitraum 54er Meldung

    Hallo Zusammen,

    wir haben einen Arbeitnehmer, der zum 04.12.2023 eingetreten ist. Es wurde eine 10er Anmeldung zum 04.12.23 an die KK übermittelt. Im Monat 03/24 hat der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung erhalten, die aufgrund der Märzklausel dem Jahr 2023 zugeordnet wurde. Daraufhin wurde eine 54er Meldung für den Zeitraum 01.12.-31.12.2023 erstellt. Wir wurden darüber informiert, dass diese 54er Meldung falsch ausgestellt wäre und auf den Zeitraum 04.12.-31.12.23 geändert werden muss. Ist dies korrekt? Wird nicht die 54er Meldung immer für den entsprechenden Monat gemeldet (1. bis letzter Tag) oder muss die 54er Meldung tatsächlich ab Eintrittsdatum übermittelt werden (04.12.-31.12.23)?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Meldezeitraum 54er Meldung

    Hallo Jana,

    nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) hat der Arbeitgeber das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt.

    Erfolgt die Zuordnung ins Vorjahr durch Anwendung der Märzklausel, ist die Einmalzahlung in jedem Fall separat in einer Sondermeldung mit dem Grund der Abgabe „54“ zu melden.  Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.

    Dies gilt nach unserem Verständnis in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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