Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung_Versorgungswerk

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung_Versorgungswerk

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage zu einem Beschäftigten mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Einige dieser Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der RV-Pflicht in der gesetzlichen RV und andere Beschäftigungsverhältnisse sind im Versorgungswerk beitragspflichtig.


    Sind bei der Prüfung der BBG der gesetzlichen RV auch die Entgelte, die beim Versorgungswerk beitragspflichtig sind, zu berücksichtigen? Oder ist eine separate Betrachtung notwendig? Dies würde bedeuten, dass für die Prüfung der gesetzlichen RV-BBG ausschließlich die Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen sind, für die Beitragspflicht in der gesetzlichen RV besteht.


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung_Versorgungswerk

    Hallo JLohn,
     
    bestehen mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG), so vermindern sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die BBG erreichen (Verhältnisberechnung).
     
    Üben  Arbeitnehmer - wie in Ihrem Sachverhalt - hingegen neben versicherungspflichtigen Beschäftigungen weitere Beschäftigungen aus, in der sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, und übersteigen die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen die in der Rentenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht statt.
     
    Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich insoweit nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist in diesem Zusammenhang nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne dieser Regelung zu betrachten.
     
    In einem solchen Fall sind die Beiträge zur Rentenversicherung  aus den vollen (ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelten, die aus dem der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden, zu berechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung_Versorgungswerk

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen!

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