Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung - Überzahlung von Beiträgen

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung - Überzahlung von Beiträgen

    Liebes Expertenteam,


    ich bräuchte Ihre Einschätzung zur folgendem Sachverhalt:


    Ein Arbeitnehmer ist in 2023 mehrfach beschäftigt. Aufgrund der Rückmeldung der Krankenkasse in 2024 (Prüfergebnis GKV Monatsmeldung) ergibt sich für 2023 ein laufendes beitragspflichtiges Gesamtentgelt, welches die Beitragsbemessungsgrenze in der KV in den Monaten Januar bis Dezember 2023 überschreitet. Ich habe nun die Beiträge des Arbeitnehmers neu berechnet. Hieraus ergeben sich bei den Beiträgen zur Krankenversicherung, dem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den Beiträgen zur Pflegeversicherung im Vergleich zu den bisher gemeldeten Beiträgen Überzahlungen.

    Ist für die weitere Handhabung folgende Vorgehensweise richtig?

    a) Ich erstatte im Rahmen der nächsten Lohnabrechnung (z.B. März) dem Arbeitnehmer die überzahlten Arbeitnehmerbeiträge.

    b) Die bisher für 2023 übermittelten Beitragsnachweise bleiben unverändert (also keine Stornierung der bisherigen Beitragsnachweise und Neuübermittlung mit den berichtigten Werten). Die überzahlten Beiträge 2023 setze ich vielmehr beim nächsten Beitragsnachweis (März 2024) ab und vermindere jeweils die betreffende Beitragsposition um den Beitragsüberhang aus 2023.

    c) Die Jahresmeldung zur SV für den Arbeitnehmer für 2023 bleibt unverändert, da die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung insgesamt nicht überschritten wurde.

    d) Die Lohnsteuerbescheinigung für 2023 belibt hinsichtlich der Angaben zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung unverändert, da eine Beitragsminderung erst in 2024 erfolgt.


    Vielen Dank für eine Stellungnahme!


     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung - Überzahlung von Beiträgen

    Guten Tag,
     
    aufgrund der Krankenkassenmeldung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV festzustellen, hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und ggf. die für die entsprechenden Zeiträume bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachträglich zu korrigieren. Eine zeitliche Rückrechnungseinschränkung besteht im Falle der durch die Krankenkassenmeldung veranlassten Korrekturen des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht.
     
    Zu Ihren Fragestellungen „a“, „b“ und „c“ stimmen wir Ihnen bezüglich der Durchführung zu.
     
    Ihre Frage „d“ betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Anfrage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.

    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung - Überzahlung von Beiträgen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage, zu der wir aus lohnsteuerlicher Sicht Teil (D) beantworten dürfen. Für die Bereiche (a) bis (c) möchten wir auf die Fachexperten SV verweisen.


    Hinsichtlich der Lohnsteuerbescheinigung für 2023 ist Ihre Darstellung korrekt. Diese bleibt also unverändert. Die Korrekturen werden erst 2024 lohnsteuerlich wirksam.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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