Guten Tag, ich hoffe Sie können mir helfen, ich habe einen Fall und muss die Sozialversicherungspflicht prüfen: Ein Einzelunternehmer ist privat versichert. Er war bis 26.07.2026 Gesellschafter- Geschäftsführer und hat zum 27.07.2026 seine Anteile verkauft, auch hier war er privat versichert. Durch den Verkauf der Anteile, der Höhe des Entgeltes und seines Alters müsste er zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Aber wie wirkt sich das auf die Privatversicherung im Einzelunternehmen aus, er ist im Grunde Mehrfachbeschäftigt. Muss ich die Umschlüsselung sv-pflicht ab dem 27.07.2026 vornehmen?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Mehrfachbeschäftigung Einzelunternehmer / Gesellschafter GF
-
02
RE: Mehrfachbeschäftigung Einzelunternehmer / Gesellschafter GF
Hallo Altenhoff,
aufgrund Ihrer Beschreibung gehen wir zunächst davon aus, dass die betreffende Person sowohl als Einzelunternehmer als auch aufgrund des Status des Gesellschafter-Geschäftsführers selbstständig tätig war.
Durch den neuen Geschäftsführervertrag/Anstellungsvertrag zum 27.07.2026 ist nach unserer Einschätzung eine Neubeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu veranlassen. Diese klärt, inwieweit grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht.
Wird im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handelt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit die weiterhin selbstständige Tätigkeit in der Einzelunternehmung „haupt- oder nebenberuflich“ ausgeübt wird.
Diese Feststellung triff die letzte gesetzliche Krankenkasse auf Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Themenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular