Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern in Deutschland und Belgien

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern in Deutschland und Belgien

    Sehr geehrtes Experten-Team!


    Wir haben eine Frage bezüglich der korrekten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Mitarbeiters, der befristet für ca. 6 Monate bei zwei Arbeitgebern (sowohl in Deutschland als auch in Belgien) beschäftigt sein wird.


    Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:


    Der Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz in Deutschland und steht in einen unbefristeten Arbeitsverhältnis in Deutschland bei Arbeitgeber A (bis einschließlich 31.12.2023 in Vollzeit).


    Der Arbeitsvertrag bei Arbeitgeber A ist in 2024 temporär auf 20% der Arbeitszeit reduziert (regelmäßige Wochenarbeitszeit 8h statt 40h).


    Am 01.01.2025 geht dieser automatisch in seinen ursprünglichen Zustand, also Vollzeit, zurück.


    Geplant ist auch eine vorherige Rückkehr, angepasst an das Ende des neuen Arbeitsvertrages (bei Arbeitgeber B - bei einer Airline in Belgien - ), hierzu wurde bisher aber noch nichts schriftlich festgehalten.


    Bei der Airline (Arbeitgeber B) wird der Mitarbeiter ab 01.05.2024 (einmalig) einen befristeten Arbeitsvertrag über ca. 6 Monate als Flugbesatzung in Vollzeit haben. (Tatsächliche Arbeitsstunden, können aber sehr variieren). Dienstort ist hier Brüssel.


    Das Verhältnis der Gesamtarbeitszeit, also die gemittelten Stunden in 2024, wird sich in etwa auf

    40:16 verteilen (da der Mitarbeiter bei Arbeitgeber A kontinuierlich über das gesamte Jahr beschäftigt ist).

    Der Anteil bei Arbeitgeber A liegt also bei mehr als 28%.


    Das Entgelt/Gehalt wird in etwa in einem Verhältnis von 3:4 oder 7:8, also mehr als 50% bei Arbeitgeber A erwartet.


    Hier wäre die Frage, in welchem Staat sind gemäß EU-Verordnung 883/2004 die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?


    Vielen Dank für im Voraus für Ihre Expertise.


    Mit sonnigen Grüßen

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern in Deutschland und Belgien

    Hallo Stephie-H.,

    der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wird als "gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten" bezeichnet, wobei grundsätzlich immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Landes gilt. Um die Zuständigkeit zu klären, ist entscheidend, in welchem Land der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat.
     
    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Staaten ausgeübt (hier ab 01.05.2024 in Deutschland und Belgien), gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat (hier: Deutschland) ausgeübt wird. Insofern greifen die deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit.
     
    Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
     
    In Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn zuständig. Daher raten wir Ihnen, zwecks Klärung Kontakt mit der DVKA aufzunehmen (Tel: 0228 9530-0 sowie unter www.dvka.de).

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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