Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Liebes AOK-Experten-Team,


    eine AN ist bei uns als "erste Nebentätigkeit GfB" beschäftigt. Sie hat noch einen Hauptarbeitgeber und eine "x-te Nebentätigkeit GfB". Ich muss in unserem Abrechnungsprogramm einen Fremdverdienst hinterlegen. Ich hätte folgende Fragen:

    - müssen die Fremdverdienste von Hauptarbeitergeber und x-te Nebentätigkeit hinterlegt werden?

    - müssen die Brutto-Verdienste (evtl. auch EGA) monatlich durch unsere AN mitgeteilt werden? Soweit ich weiß schwanken die Verdienste.

    - wenn ja, wenn wir z.B. jetzt August abrechnen, welchen Monat soll sie uns mitteilen? Auch August oder Vormonat, wenn sie selbst für August noch keine Abrechnung hat?


    Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe :)

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Nebenjob zusätzlich nur noch eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- (auf Antrag) und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden.

    Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Die Meldungen gehen in diesen Fällen an die Krankenkasse des Beschäftigten und nicht an die Minijob-Zentrale.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die bei Ihnen ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung der zeitlich „erste“ Nebenbeschäftigung und somit als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen. Neben dieser 1. geringfügig entlohnten Beschäftigung sind alle anderen Nebentätigkeiten als sozialversicherungspflichtig in der Beitragsgruppe 1101 abzurechnen.
    Eine Abfrage der Verdienste bei anderen Arbeitgebern ist in dieser Konstellation nicht nötig.
     
    Dies wäre ebenfalls nicht notwendig, wenn die bei Ihnen ausgeführte Nebentätigkeit nicht die zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist. In diesem Fall müssten Sie Sozialversicherungspflicht in der Beitragsgruppe 1101 melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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