Sehr geehrtes Expertenteam,
es kommt immer wieder vor, dass unsere Beschäftigten bei uns geringfügig beschäftigt sind und eine weitere Beschäftigung ausüben.
Oftmals ist es so, dass unsere Beschäftigten bei den anderen Arbeitgebern als Werkstudenten gemeldet werden (Personengruppenschlüssel 106), obwohl das dortige Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603,- € liegt.
Nun stellt sich uns die Frage, ob wir rein auf das Entgelt bei dem anderen Arbeitgeber abstellen. Damit würden wir unterstellen, dass der andere Arbeitgeber unseren Beschäftigten in seiner weiteren Beschäftigung "falsch" sozialversicherungsrechtlich gemeldet hat, eine geringfügige Beschäftigung unterstellen und somit beide Entgelt zusammenrechnen.
Oder ist rein auf den Personengruppenschlüssel abzustellen? So dass wir davon ausgehen der andere Arbeitgeber hat unseren Beschäftigung in seiner weiteren Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich korrekt gemeldet und es ist somit keine Zusammenrechnung vorzunehmen.
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
MSp