Expertenforum - Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,


    wir beschäftigen einen freiwillig krankenversicherten Mitarbeiter mit dem SV-Schlüssel 9011, Personengruppe 101. Der Mitarbeiter ist aufgrund seiner Tätigkeit befreit von der Rentenversicherungspflicht und im Versorgungswerk, sodass wir an den Mitarbeiter monatlichen einen Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung (maximal aus der BBG RV) über die Gehaltsabrechnung an den Mitarbeiter direkt auszahlen, damit dieser den Betrag an das Versorgungswerk abführen kann. Der Mitarbeiter hat nun eine weitere sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit.

    Über die GKV-Monatsmeldungen erfolgt automatisiert die Beitragsumverteilung für die Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, damit eine Beitragsumverteilung unter Berücksichtigung beider Entgelte erfolgt. Jedoch erfolgt dies nicht für die Rentenversicherung, sodass davon auszugehen ist das der Mitarbeiter von beiden Arbeitgebern zu viel Arbeitgeberzuschuss erhalten hat.

    Erfolgt die Beitragsumverteilung der Rentenversicherungsbeiträge bei Mitarbeiterin im Versorgungswerk ebenfalls über das GKV-Monatsverfahren oder muss das RV-pflichtige Fremdentgelt des 2. Arbeitgebers durch uns (Hauptarbeitgeber) manuell erfragt und in unserem Abrechnungssystem erfragt werden?


    Über eine fachliche Auskunft besten Dank.

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,
     
    bestehen mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG), so vermindern sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die BBG erreichen (Verhältnisberechnung).
     
    Üben Arbeitnehmer - wie in Ihrem Sachverhalt - hingegen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine weitere Beschäftigungen aus, in der sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, und übersteigen die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen die in der Rentenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht statt.
     
    Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich insoweit nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist in diesem Zusammenhang nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne dieser Regelung zu betrachten.
     
    In einem solchen Fall sind die Beiträge zur Rentenversicherung  aus den vollen (ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelten, die aus dem der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden, zu berechnen.
    Insoweit findet auch keine Kürzung des Beitragszuschusses zum Versorgungswerk statt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre fachliche Auskunft.


    Im letzten Abschnitt erwähnen Sie "Insoweit findet auch keine Kürzung des Beitragszuschusses zum Versorgungswerk statt."


    Nun stellt sich uns die Frage ob wir als Arbeitgeber verpflichtet sind einen Arbeitgeberzuschuss zum Versorgungswerk monatlich aus dem Entgelt an den Mitarbeiter zu leisten, auch wenn dieser bereits von Arbeitgeber B einen Zuschuss erhält und diese ggfls. zusammen den maximal Beitrag (berechnet aus der BBG RV) überschreitet. Bedeutet das in Folge das der Arbeitgeberzuschuss trotz Überschreiten des gesetzlichen Maximalbeitrags keinen geldwerten Vorteil generiert, welcher versteuert und verbeitragt werden muss? Und es somit zu keiner anteiligen Beitragsberechnung für den Zuschuss zum Versorgungswerk seitens beider Arbeitgeber zu erfolgen hat?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,
     
    berufsständisch versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. § 172a SGB  VI besagt: Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
     
    Bei der Berechnung dieses  Zuschusses ist die Begrenzung auf die Hälfte des Beitrages ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu berücksichtigen. Insoweit wird hier bei der Ermittlung des Zuschusses auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 22 Abs. 2 SGB IV abgestellt.
     
    Die Ermittlung des Gesamtbeitrages zum Versorgungswerk bleibt hiervon unberührt.
     
    Da Sie in dieser Konstellation einen in Relation zur Beitragsbemessungsgrenze berechneten Zuschuss zahlen, kann es hier zur keinem steuerlich relevanten geldwerten Vorteil kommen, da die Voraussetzung des § 3 Nr. 62 EStG erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,


    vielen Dank für diese Klarstellung.


    Das bedeutet nun in Folge für beide Arbeitgeber dass die Arbeitsentgelte unter den Arbeitgebern erfragt werden müssen, um eine anteilige Beitragsumverteilung i.H. der jeweiligen Entgelte in den jeweiligen Entgeltabrechnungsprogrammen zu erzielen - ist dies korrekt? D.h. die Einzugsstelle bildet bei mehrfachbeschäftigten Mitarbeitern im Versorgungswerk kein Zwischenglied für die Beitragsumverteilung?


    Im Voraus besten Dank für eine Rückmeldung.

  • 06
    RE: Mehrfachbeschäftigter Mitarbeiter im Versorgungswerk / GKV-Monatsmeldungen

    Guten Tag,
     
    treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren (§ 22 Absatz 2 SGB IV). 
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich nicht um einen Tatbestand nach § 22 Abs. 2 SGB IV. Lediglich für die Ermittlung des Beitragszuschusses wird diese Regelung analog angewandt.
     
    Insoweit stimmen wir Ihnen zu, dass in diesen Fällen die Einzugsstelle nicht als Bindeglied zwischen den Arbeitgebern und dem Versorgungswerk fungiert. Somit wäre ein Austausch mit dem weiteren Arbeitgeber empfehlenswert. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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