Expertenforum - Mehrfachbeschäfigung private KV/PV

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  • 01
    Mehrfachbeschäfigung private KV/PV

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin aus unserem Unternehmen ist privat krankenversichert. Die Kollegin hat sich von der Krankenversicherung dauerhaft befreien lassen. (wg. Erhöhung JAEG)


    Seit dem 01.11.2023 hat seine weitere Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber aufgenommen.


    Aktuell verdient die Mitarbeiterin 3.000€ mtl. und hat eine Nachweis über die private KV in Höhe von 550€ mtl. eingereicht.


    Sie erhält aktuell 275€ steuerfreien AG-Zuschuss von uns.


    Wir haben den Verdienst des Nebenarbeitgebers angefordert, um den Beitragszuschuss im Verhältnis der Entgelte durchzuführen.


    Die Kollegin möchte uns das Entgelt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitteilen.


    Können wir in diesem Fall die Korrektur auch erst im Rahmen der GKV Rückmeldung Anfang des Folgejahres die Verhältnisrechnung durchführen und die Beiträge zurückfordern, oder ist die Mitarbeiterin verpflichtet uns das Entgelt jetzt bereits zu melden?


    Vielen Dank f. eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäfigung private KV/PV

    Hallo Lohnexperten123,
     
    in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art wäre es nach unserem Verständnis ratsam, dass sich die beteiligten Arbeitgeber gegenseitig über die Höhe der jeweils gezahlten Arbeitsentgelte informieren sollten, um die Beitragsberechnung bzw. die Ermittlung des jeweils korrekten Beitragszuschusses unter Berücksichtigung der Verhältnisberechnung zeitnah durchführen zu können; hierzu fehlt es jedoch einer tragfähigen Rechtsgrundlage, die auch datenschutzrechtlichen Ansprüchen genügt.
     
    Beschäftigte sind nach § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) verpflichtet ,die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
     
    Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtig beurteilen zu können. § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitnehmer ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber „allen“ beteiligten Arbeitgebern, den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben.
     
    Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) erreicht werden, dass  Arbeitgeber die Beitragsberechnung zeitnah vornehmen können und aufwändige Beitragskorrekturen vermieden werden.
     
    Um eine Überzahlung von Beiträgen und eine Benachteiligung der Arbeitgeber wegen des zu berücksichtigenden Arbeitgeberanteils zu vermeiden, weist § 26 Abs. 4 SGB IV den einzugsberechtigten Krankenkassen eine Aufklärungsverpflichtung zu. Danach haben diese in den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen, nach Eingang der Entgeltmeldungen Ermittlungen einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
     
    Hierbei prüft die Krankenkasse auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Krankenkasse bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
     
    Mit der GKV-Monatsmeldung haben die betroffenen Arbeitgeber dann die monatlichen Entgeltdaten an die Krankenkasse zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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