Expertenforum - mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig bei unterschiedlichen AG

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  • 01
    mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig bei unterschiedlichen AG

    Wie schaut es bei den kurzfristigen Beschäftigungen mit parallel laufenden Anstellungen aus? Sind diese rechtlich möglich / zulässig oder gibts hier Probleme?


    Beispiel:

    Mitarbeiter Mustermann arbeitet vom November 23 bis Juli 24 als kurzfristig beschäftigter MA bei Firma 1

    Nun will er in den Monaten Juni und Juli tageweise auch bei uns eine Anstellung, abermals als kurzfristige Beschäftigung wahrnehmen.


    Ist diese Variante möglich, solange die Zeitgrenzen eingehalten / nicht überschritten werden? (70 Arbeitstage / Kalenderjahr insgesamt für beide BV bei Firma 1 und uns)

  • 02
    RE: mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig bei unterschiedlichen AG

    Hallo Herr Pötzsch,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt
    wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen
    Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigungen, die vom Arbeitgeber unter Angabe des Personengruppenschlüssels „110“ gemeldet wurden.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    Demzufolge wäre die von ihnen beabsichtigte Vorgehensweise grundsätzlich möglich, sofern die beiden kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse in Addition die 70 Arbeitstage-Grenze nicht überschreitet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     
     

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