Expertenforum - Masterand

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  • 01
    Masterand

    Liebes AOK-Team,

    bei einem zum jetzigen Stand festangestellten Mitarbeiter liegen folgende Zeiten vor:


    13.03.23 bis 16.06.23 freiwilliges Praktikum

    01.08.23 bis 30.11.23 Masterand, Vereinbarung über die Anfertigung einer Masterarbeit mit einmaliger Vergütung der Masterarbeit nach erfolgreicher Abgabe der Abschlussarbeit, nicht angestellt

    15.01.24 bis heute Festanstellung


    Die Masterarbeit hat er also letztes Jahr zwischen August – November geschrieben, die Bestätigung über erfolgreiche Abgabe erfolgte in dem Fall aber erst, nachdem er bereits fest angestellt wurde.

    Nun soll ihm wie vertraglich vereinbart die Vergütung für die Masterarbeit ausgezahlt werden.

    Ist diese Auszahlung sozialversicherungsfrei?

     

  • 02
    RE: Masterand

    Guten Tag,
     
    nach § 14 Abs. 1 SGB IV handelt es sich beim Arbeitsentgelt um alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

    Der in § 14 Abs. 1 SGB IV definierte Begriff des Arbeitsentgelts stellt klar, dass es sich bei sämtlichen Einnahmen, welche aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden, um Arbeitsentgelt handelt. Hierzu gehört also jeder Verdienst (Lohn oder Gehalt), aber auch jede weitere Einnahme und Vorteil.
     
    Für die Berechnung der Beiträge muss beim Arbeitsentgelt zwischen einem laufend oder einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt unterschieden werden. Während ein laufend gezahltes Arbeitsentgelt dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist, in dem es erzielt wurde, wird ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wird in § 23a SGB IV definiert. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die vereinbarte Prämie nicht als laufendes Arbeitsentgelt zu werten, sondern als Einmalzahlung dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Insofern ist die Einmalzahlung entsprechend im laufenden Beschäftigungsverhältnis zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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