Expertenforum - Märzklausel und Meldungen

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  • 01
    Märzklausel und Meldungen

    Hallo!

    Die Gesellschaft Firma X wird die Mitarbeiter, die dort beschäftigt sind, alle an die Firma Z transferieren. Beide Firmen haben eigene unterschiedliche Betriebsnummern. Die Firma X

    wird ab dem 01.03.24 nicht mehr existieren. Wir würden daher die Mitarbeiter der Firma X mit dem Meldegrund 30 zum 29.02..24 abmelden und zum 01.03.24 bei der Firma Z anmelden. Ist das so richtig?

    Ist es richtig, dass die Märzklausel für Einmalzahlungen ab 01.03.2024 von der Firma Z für die ehemaligen Mitarbeiter der Firma X nicht angewendet werden darf? Lediglich Einmalzahlungen, die im Januar und Februar 2024 von der Firma X für die genannten Mitarbeiter gezahlt werden, unterliegen den Regelungen der Märzklausel.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


     

  • 02
    RE: Märzklausel und Meldungen

    Hallo Herr Becker,
     
    nach Ihrer Darstellung werden ab dem 01.03.2024 neue Beschäftigungsverhältnisse begründet. Dies bedeutet, dass - sofern neue Arbeitsverträge mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart werden - Ab- und Anmeldungen mit den Meldegründen „30“ und „10“ zu erstellen wären.
     
    Bezüglich ihrer angedachten Vorgehensweise zur Anwendung der Märzklausel bei einem Arbeitgeberwechsel gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, wie mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung ab dem 01.03. ein sofortiger Anspruch auf ein einmaliges gezahltes Arbeitsentgelt entstehen kann. Vorsichtig formuliert könnte bei der von Ihnen geschilderten Konstellation zumindest der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur „Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen“ entstehen.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt dar.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Wird dagegen bei Beginn der Beschäftigung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt z. B. als „Startgeld“ gezahlt, stellt dieses in Addition mit dem laufenden Entgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges) grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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