Expertenforum - Märzklausel Geringfügig Beschäftigter

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  • 01
    Märzklausel Geringfügig Beschäftigter

    Können Sie mir bitte mitteilen ob für einen Geringfügig Beschäftigten mit PGS 109 und BGS 6500 die Märzklausel angewendet werden muss?

    Folgender Sachverhalt: der Mitarbeiter ist seit 2023 als GfB beschäftigt und seit August 2023 außerhalb der Lohnfortzahlung krank, auch weiterhin. Zum 29.02.2024 soll das Beschäftigungsverhältnis beendet werden und der Mitarbeiter eine Einmalzahlung erhalten.

    In 2024 hat der Mitarbeiter somit keine SV-Tage und auch keine anteilige Beitragsbemessungsgrenze.

    Muss die Einmalzahlung jetzt aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden und fallen damit die Pauschalbeiträge für GfB´s an?

  • 02
    RE: Märzklausel Geringfügig Beschäftigter

    Guten Tag,
     
    für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten die gleichen melderechtlichen Regelungen wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
     
    Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).

    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ist die „März-Klausel“ zu beachten. Im Rahmen der Märzklausel ist die Einmalzahlung dem letzten, mit Entgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
     
    Im Ihren Fall erfolgt die Auszahlung im März 2024, da keine SV-Tage im laufenden Jahr vorliegen ist die Zuordnung zum August 2023 vorzunehmen. Die Beitragspflicht ist unter Bildung der Teil-Beitragsbemessungsgrenze Januar bis August vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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