Wir haben einem unserer Mitarbeitenden, gesetzlich versichert, seit Jahren bei uns beschäftigt, im Januar diesen Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von 3000,00 Euro gezahlt.
Zusammen mit dem laufendem Entgelt hat die Person, die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten und somit wurde der Einmalbezug mit den Beitragssätzen von Dezember 2023 verbeitragt. Die Märzklausel fand Anwendung.
Nun ist es so, dass unser Mitarbeitender Anspruch auf 3500,00 Euro gehabt hätte.
Muss die Nachzahlung von 500,00 Euro bezüglich der März Klausel-Prüfung mit der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von Januar 2024 oder von Februar 2024 geprüft werden.
Da im Januar die anteilige BBG bereits überschritten worden ist, würde eine Prüfung im Januar ergeben, dass die 500,00 Euro dem Dezember zuzuordnen wären.
Würden die 500,00 Euro im Februar auf die Anwendung der Märzklausel geprüft werden, würden die 500,00 Euro im Februar verbeitragt werden.