Expertenforum - März Klausel

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  • 01
    März Klausel

    Wir haben einem unserer Mitarbeitenden, gesetzlich versichert, seit Jahren bei uns beschäftigt, im Januar diesen Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von 3000,00 Euro gezahlt.


    Zusammen mit dem laufendem Entgelt hat die Person, die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten und somit wurde der Einmalbezug mit den Beitragssätzen von Dezember 2023 verbeitragt. Die Märzklausel fand Anwendung.


    Nun ist es so, dass unser Mitarbeitender Anspruch auf 3500,00 Euro gehabt hätte.


    Muss die Nachzahlung von 500,00 Euro bezüglich der März Klausel-Prüfung mit der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von Januar 2024 oder von Februar 2024 geprüft werden.


    Da im Januar die anteilige BBG bereits überschritten worden ist, würde eine Prüfung im Januar ergeben, dass die 500,00 Euro dem Dezember zuzuordnen wären.


    Würden die 500,00 Euro im Februar auf die Anwendung der Märzklausel geprüft werden, würden die 500,00 Euro im Februar verbeitragt werden.


     

  • 02
    RE: März Klausel

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Einmalzahlungen dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden. Nachzahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind jeweils als separate Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies bedeutet, dass sich die Zuordnung solcher Nachzahlungen nach dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt. Der Grund der Nachzahlung ist dabei unerheblich.
     
    Die von Ihnen im Januar 2024 gezahlten 3.000 Euro sind daher beitragsrechtlich dem Januar 2024 zuzuordnen. Die später gezahlten 500 Euro werden dagegen dem Auszahlungsmonat Februar 2024
    zugeordnet.
     
    Insoweit findet hier auch bezüglich der Anwendung der Märzklausel eine getrennte Beurteilung statt.
     
    Die 3.00 Euro wurden bereits aufgrund der Märzklausel im Vorjahr verbeitragt. Sofern bei der beitragsrechtlichen Prüfung der 500 Euro die anteilige Beitragsbemessungsgrenze 2024 zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt  nicht überschritten wird, findet hier eine Verbeitragung im Februar 2024 statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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