Expertenforum - Lohnfortzahlung im 1. Beschäftigungsmonat

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  • 01
    Lohnfortzahlung im 1. Beschäftigungsmonat

    Hallo,


    wir haben einen Arbeitnehmer, der zum 01.01.2024 eine Beschäftigung aufgenommen hat.

    Am 29.01.2024 hatte er einen Arbeitsunfall. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse wurde uns gesagt, dass der gesamt 1. Monat (also bis 31.01.) in die Wartezeit fällt und somit der Arbeitgeber erst ab dem 01.02.2024 Lohnfortzahlung leisten muss. Wir sind irritiert, eigentlich sind es doch nur die ersten 4 Wochen, oder?

    Stand jetzt sieht es so aus: für den 29.01. erhält der Arbeitnehmer noch Lohn, aber der Arbeitgeber bekommt von der Krankenkasse nichts erstattet. Für den 30. und 31.01. zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, der Arbeitnehmer bekommt stattdessen Krankengeld. Ab dem 01.02.2024 ist dann ganz normal Lohnfortzahlung.


    Wie eng wird das mit der Wartezeit für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausgelegt?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung im 1. Beschäftigungsmonat

    Hallo Knupferehi,

    bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zum Zeitraum der Wartezeit sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums dazu keine konkrete Aussage, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen kommt die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der fünften Woche - also ab dem 29. Tag - Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung.
     
    Wird ein Arbeitnehmer nach der Wartezeit infolge Krankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, besteht nach den Regelungen des EFZGs prinzipiell ein Anspruch auf die Weitergewährung des Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen.
     
    Sofern die Arbeitsleistung krankheitsbedingt im Laufe des Tages eingestellt wird, ist bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist der angebrochene Arbeitstag nicht mitzurechnen. Das für die verbleibende Zeit des Arbeitstages gezahlte Arbeitsentgelt stellt daher keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar.
     
    Aus diesem Grund kann eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetzes im Rahmen des Umlageverfahrens U1 ab dem folgenden Tag erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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