Expertenforum - KV Beitrag Verkauf einer Eigentumswohnung

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  • 01
    KV Beitrag Verkauf einer Eigentumswohnung

    Guten Tag,

    ich habe eine vermietete Eigentumswohnung und werde als Rentner in 5 Jahren freiwillig KV versichert sein. Ich bin seit 1997 Eigentümer und plane die Wohnung in 5 Jahren zu verkaufen - dann bin ich freiwillig KV versichert. Muss ich KV Beiträge auf den Veräußerungsgewinn zahlen ? Steuerlich bin ich über die 10 Jahre Spekulationsfrist. Im Netz finde ich unterschiedlich Angaben. Falls KV Beiträge auch dann anfallen wenn die 10 Jahresfrist verstrichen ist, würde ich die Wohnung natürlich vorher verkaufen wenn ich noch Pflichtversichert bin.

    Bis wann müsste ich die Wohnung verkaufen falls KV Beiträge fällig werden ?


     

  • 02
    RE: KV Beitrag Verkauf einer Eigentumswohnung

    Hallo Jams,

    zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich hier um ein bundesweites Forum handelt, das Fragen (vorrangig von Arbeitgebern und Steuerberatern) zu Themen des Versicherungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung beantwortet.

    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können, da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird. Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann daher nur durch die zuständige Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (z. B. Einkommenssteuerbescheid) erfolgen.  Auch die Tatsache, dass sich Ihre Anfrage auf einen Zeitraum in 5 Jahren richtet, führt dazu, dass eine allgemeine Stellungnahme sich nur auf den aktuellen Ist-Zustand beziehen kann.

    Grundsätzlich gilt:

    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V).

    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten  (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

    Der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, ist den Einkünften grundsätzlich zuzuordnen.

    Aufgrund der steuerrechtlichen Zuordnung der oben genannten Veräußerungsgewinne können diese bei Ermittlung des Arbeitseinkommens und damit der beitragspflichtigen Einnahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Deshalb sind im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Veräußerungsgewinne für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme maßgebend.
     
    Veräußerungsgewinne sind - unabhängig davon, ob sie als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV zu bewerten sind oder nicht - in Höhe ihres steuerpflichtigen Anteils den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zuzurechnen, wenn die Satzung der Krankenkasse eine solche Regelung vorhält, wonach alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, der Beitragspflicht unterliegen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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