Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung Work & Travel

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Work & Travel

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:


    AN momentan Schüler und als geringfügig Beschäftigter angestellt bis 31.03.2023 (privat über den Vater in der Beihilfe). Unterbrechung der Arbeit um Abitur zu machen, Abmeldung zum 31.03.2023. Ab August plant der AN Work & Travel in Island zu machen. Im Juli soll er nochmal beim vorigen AG als kurzfristig Beschäftigter für 4-6 Wochen tätig sein. Ist das möglich? Oder geht das nicht wegen Vorbeschäftigungszeiten? Oder ist die Beschäftigung als Schulentlassener und geplantem Work & Travel berufsmäßig und schließt sich aufgrund dessen aus? Oder beides? Oder ist eine kurzfristige Beschäftigung PGR 110 möglich?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Work & Travel

    Hallo Tanja20,
     
    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 538,00 Euro) nicht überschreitet.
     
    Schließt sich jedoch an die geplante kurzfristige Beschäftigung ein Auslandsaufenthalt im Rahmen von „Work und Travel“ an, ist in der nach Abschluss der Schule ausgeübten  Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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