Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung während Studium

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung während Studium

    Hallo!

    Wir haben einen Studenten, der bis 30.04. im Betrieb seine Masterarbeit schreibt.

    Er hat noch eine Prüfung offen, die er im Juli 2024 schreiben wird. Danach hat er sein Studium beendet und wird ab September / Oktober das arbeiten beginnen.

    Können wir den Studenten vom 01.05. - 30.06.2024 im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung anstellen? Vorlesungen muss er keine mehr besuchen und könnte uns Vollzeit zur Verfügung stehen.

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung während Studium

    Hallo miha,

    vordergründig ist in Ihrem Sachverhalt zu klären, zu welchem Zeitpunkt das Studium tatsächlich endet.

    Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
    Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.

    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.

    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

    Sollte in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beschäftigung der Studentenstatus noch gegeben sein, kann die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung während Studium

    Vielen Dank für die Antwort.

    Eine Frage noch:

    Der Student hatte im Jahr 2023 eine kurzfristige Beschäftigung für 15 Arbeitstage.

    Erfolgt hier eine rückwirkende, rollierende Betrachtung des 12-Monatszeitraums, so dass wir die 15 Arbeitstage aus 2023 zu unserer geplanten kurzfristigen Beschäftigung (Mai + Juni 2024) dazu zählen müssen?

    Oder muss das Kalenderjahr 01.01.2024 - 31.12.2024 betrachtet werden? So, dass die 15 Arbeitstage aus 2023 unberücksichtigt bleiben und der Student in 2024 die 70 Arbeitstage leisten darf?

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung während Studium

    Hallo miha,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.

    Folglich sind hier nur die im Kalenderjahr 2024 absolvierten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

    Da nach Ihrer Schilderung der Student im Kalenderjahr 2024 noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, ist die bei Ihnen beabsichtigte kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei zu beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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