Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung - teilw. zeitgleicher Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung - teilw. zeitgleicher Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Beschäftigte, die vom 15.04. - 12.07.2024 in Vollzeit bei uns angestellt ist.

    Der Zeitraum lässt auf eine kurzfristige Beschäftigung schließen. Weitere Merkmale wie z.B. Elternzeit und unbez. Urlaub liegen nicht vor.

    Im Personalfragebogen hat sie angegeben, dass sie vom 08.01. - 19.04.2024 eine weitere Vollbeschäftigung in Tirol ausübt. Vom 15.04. - 19.04.2024 hat sie dort bezahlten Urlaub genommen.

    Betrachtet man diese Vorbeschäftigung "im Anschluss", dann müssten wir sie ab 15.04.2024 als voll versicherungspflichtig abrechnen. Betrachtet man diese Vorbeschäftigung "währenddessen", könnten wir sie als kurzfristige Beschäftigte abrechnen.

    Was ist hier bzgl. der 4 Tage Überschneidung maßgeblich? Ändert der Umstand Ausland (Tirol) etwas an der Beurteilung?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung - teilw. zeitgleicher Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist. 
     
    Folgt dabei eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat - berücksichtigt.

    Da nach Ihrer Schilderung bereits eine Vorbeschäftigung vom 08.01.-14/19.04.2024 ausgeübt wurde, die nach deutschen Rechtsvorschriften aufgrund der Dauer keine kurzfristige Beschäftigung darstellt, ist die Entscheidung – wie Sie bereits richtigerweise erkannt haben – von der Beurteilung „während“ bzw. „im Anschluss“ maßgebend.

    Nach unserem Verständnis sind die vier bezahlten Urlaubstage als laufendes Beschäftigungsverhältnis bis zum 19.04. 2024 zu werten, so dass grds. eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden könnte. Die Tatsache, dass die Vorbeschäftigung in Österreich ausgeübt wurde, ändert nichts an der Beurteilung.
     
    Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Minijob-Zentrale einzubinden, da nur sie die verbindliche Beurteilung als Einzugsstelle vornehmen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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