Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung monatlich unter 538 Euro

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung monatlich unter 538 Euro

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären: Ein Schüler soll im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung auf ein Jahr befristet beschäftigt werden und wird lt. Angabe des Mandanten pro Woche je 1,00 Stunde arbeiten. Er kommt somit vom Entgelt her regelmäßig unter 538,00. Ist es hier trotzdem zulässig, die Beschäftigung sozialversicherungsfrei abzurechnen oder sind hier die Pauschalabgaben für Minijobber zu entrichten?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung monatlich unter 538 Euro

    Hallo KSchmidt02,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
     
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses (hier: wöchentlich 1 Stunde) ausgeübt wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.
     
    Hierbei ist folgendes zu beachten:
     
    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.
     
    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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