Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,

    wir hatten jetzt einen Lehrgang, bei dem gesagt wurde, dass Schüler und Aushilfen, welche das 2. Mal im Unternehmen als Kurzfristig Beschäftigte arbeiten, nicht mehr als kurzfristig gelten, da dies eine Regelmäßigkeit wäre und somit Berufsmäßig.

    Wir haben ua Schüler, die kommen in jeden Ferien mal arbeiten, jedes Jahr. Die Grenze von 70 Tagen wird pro Jahr eingehalten. Wären die dann schon ab dem 2. Jahr nicht mehr als Kurzfristig abzurechnen? Das Gleiche gilt für Aushilfen, die zum Beispiel jedes Jahr zum Räderwechseln in den Autohäusern aushelfen.

    Alles andere wurde immer abgeprüft betreffs Berufsmäßigkeit, es geht hier wirklich um die Aussage der Wiederholung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ines

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    die Antwort zu diesem Thema ist auch für mich von großem Interesse, da wir mit August ebenfalls 2 Schüler (Kinder von Arbeitnehmer) haben, welche schon mehrmals beim Arbeitgeber ausgeholfen haben.

    Vielen Dank Kluge

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

    Hallo Ines, hallo Kluge,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern
    gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine
    längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal
    70 Arbeitstagen befristet sind.
     
    Bei kurzfristigen Beschäftigungen – unabhängig des Vorliegens einer Rahmenvereinbarung -
    mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus; das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema und der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung (z. B. jeden Samstag) gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze
    besteht. In einem solchen Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung.
    Im Fall einer kurzfristigen Beschäftigung, die im Voraus befristet für maximal 3 Monate im Kalenderjahr ausgeübt werden soll, ist nach unserem Verständnis keine Regelmäßigkeit zu unterstellen.
     
    Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der Minijob-Zentrale anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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