Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung bei zweimonatiger Unterbrechung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung bei zweimonatiger Unterbrechung

    Liebes Expertenteam,


    eine Person (Studentin) ist im Jahr 2024 bereits mit 50 Tagen kurzfristig beschäftigt, nämlich von 01.01.2024 - 31.07.2024. Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

    Es ist beabsichtigt die Person ab 15.10.2024 - 15.03.2025 wieder zu beschäftigen mit 50 Tagen, wobei aber im Jahr 2024 die 70-Tage-Grenze gerissen wird. Somit wäre grundsätzlich die Beschäftigung ab 15.10.2024 nicht mehr als kurzfristig zu betrachten.

    Gem. Nr. 3.2 (Seite 51 Geringfügigkeitsrichtlinien) kann bei Rahmenvereinbarungen die Zeit, hier 01.01.2024 - 31.07.2024 außer Acht gelassen werden.

    Nun die Frage:

    Ab wann handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung und wie kann man diese auf diesen Fall anwenden? Ist diese Regelung hier überhaupt anwendbarbzw. was sind die Voraussetzungen für Rahmenvereinbarungen?


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung bei zweimonatiger Unterbrechung

    Hallo LfF Augsburg,
     
    Rahmenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung regeln die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums (längstens für zwölf Monate) gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird
     
    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten
    werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen
    zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen
    mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen
    die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.
    Diese Ausführungen gelten gleichermaßen bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen, so dass in den einzelnen Beschäftigungszeiträumen insgesamt im Kalenderjahr 70 Arbeitstage maßgebend sind. Daher erscheint es sinnvoll, Rahmenvereinbarungen für ein Kalenderjahr abzuschließen, weil dann anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind.
     
    Da zum Zeitpunkt der geplanten kurzfristigen Beschäftigung zum 15.10.2024 bereits feststeht, dass die 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr überschritten werden, sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer kurzfristig versicherungsfreien Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr erfüllt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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