Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung Ausland

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    Hallo zusammen,

    wir würden gerne einen Schüler aus den Niederlanden kurzfristig beschäftigen (max. 70 Arbeitstage) Wie ist er dann krankenversichert? Müssen wir etwas für ihn abschließen?

    Vielen Dank vorab

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.

    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 538 Euro im Monat beträgt. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Schüler gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Es ist also jeweils bei Beginn einer weiteren Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern also die Beschäftigung auf 70 Arbeitstage begrenzt ist und es keine Vorbeschäftigungen gibt, ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
     
    Da eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Versicherungsfreiheit nach sich zieht ist der niederländische Schüler nicht über die Beschäftigung bei Ihnen krankenversichert. Wir unterstellen, dass er in den Niederlanden krankenversichert ist, ggf. über die Eltern, und somit kein Krankenversicherungsschutz in Deutschland begründet werden muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    vielen Dank.

    Wenn der Schüler weniger als 538 € pro Monat verdient, kann ich ihn dann auch als kurzfristig Beschäftigten abrechnen oder muss das Entgelt immer höher als 538 € sein?

    Danke vorab.

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    Guten Tag,
     
    liegt das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 538 Euro ist eine Anmeldung als kurzfristige Beschäftigung nicht möglich. Aufgrund des Entgelts liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor,
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    vielen Dank, gibt es auch eine Obergrenze wie viel der kurzfristig Beschäftigte maximal verdienen darf?

    Vielen Dank vorab.

  • 06
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Ausland

    Guten Tag,
     
    der Gesetzgeber hat keine Obergrenze für kurzfristige Beschäftigungen vorgesehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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