Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Schüler arbeitet in den Ferien immer bei selben AG in 2023 im August 2023 4 Tage

    im Oktober 2023 5 Tage und jetzt wieder im Februar 2024 5 Tage. Es wird für jeden Zeitraum ein extra Vertrag geschlossen. Wieder spricht dieser regelmäßige Beschäftigung der kurzfristigen Beschäftigung. Die Zeitgrenzen dafür sind ja eingehalten.


    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Kluge,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern
    gelegentlich ausgeübt wird. Es ist also jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, mit der Folge, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr möglich ist.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die weiteren Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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