Sehr geehrtes Experten-Team,
wir haben folgende Frage an Sie und benötigen Ihre Expertise und der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wir haben letztes Jahr vom 04.10.2023 bis 22.12.2023 einen befristeten Ferienarbeiter (2023 bereits 18 geworden) eingestellt. Bei der sv-pflichtigen Beurteilung haben wir entschieden, diesen sv-pflichtig, also berufsmäßig zu beurteilen. Grund dafür war, dass zum Zeitpunkt der befristeten Ferienarbeit die Schule beendet war aber noch keine Eintragung zum Studienplatz, unmittelbar nach Schulabschluss vorlag.
Nun haben sich ehemaliger Ferienarbeiter plus Eltern beschwert, dass wir keine sv-freie kurzfristige Beschäftigung beurteilt haben,. Begründung des Beschäftigten und Eltern: Zum Zeitpunkt der Beschäftigung und auch jetzt lebt dieser vom Unterhalt der Eltern und wartet noch auf einen Studienplatz (er benennt dieses als Wartezeit).
Wir sind allerdings der Auffassung, dass in diesem Fall, wie von uns auch vorgenommen, Berufsmäßigkeit vorliegt, wenn Mitarbeiter nicht unmittelbar nach Schulabschluss ein Studium aufnimmt, sondern noch auf einen Studienplatz wartet. Des Weiteren lagen uns und liegen uns auch aktuell hierzu auch keine Nachweise vor, mit Ausnahme der Aussage/Erklärung der Studienabsicht, dass tatsächlich ein Studium aufgenommen werden wird. I.d.R. reichen legen in diesem Fall Ferienarbeiter den Nachweis der Einschreibung zum Studium vor, so dass wir bei der SV-Prüfung die Prüfung der Voraussetzungen einer "Nicht-Berufsmäßigkeit" belegen können.
Nach unseren bisherigen Vorgehen und Kenntnis, muss das Studium unmittelbar nach Schulabschluss aufgenommen werden, was hier bis heute nicht der Fall ist. Außerdem kann es ja auch sein, dass, um weiterhin Kindergeldanspruch zu haben, in diesem Fall dieser bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
Liegen wir mit unserer Beurteilung richtig?
Oder lag die "Nicht-Berufsmäßigkeit" bei dieser Beschäftigung vor, da keine weiteren vorangegangenen Beschäftigungszeiten, einschließlich mit dieser, die Dreimonatsgrenze überschritten und kann der ehemaligen Ferienarbeiter somit im Nachhinein die Korrektur auf eine sv-freie kurzfristige Beschäftigung, für den Zeitraum 04.10.23 bis 22.12.23, von uns verlangen?
Wenn ja, wie gehen wir mit künftigen Zweifelsfällen um?
Vielen Dank für Ihre Expertise und mit herzlichen Grüßen,
Hans Leonhardt