Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wir haben folgende Frage an Sie und benötigen Ihre Expertise und der gesetzlichen Sozialversicherung.


    Wir haben letztes Jahr vom 04.10.2023 bis 22.12.2023 einen befristeten Ferienarbeiter (2023 bereits 18 geworden) eingestellt. Bei der sv-pflichtigen Beurteilung haben wir entschieden, diesen sv-pflichtig, also berufsmäßig zu beurteilen. Grund dafür war, dass zum Zeitpunkt der befristeten Ferienarbeit die Schule beendet war aber noch keine Eintragung zum Studienplatz, unmittelbar nach Schulabschluss vorlag.


    Nun haben sich ehemaliger Ferienarbeiter plus Eltern beschwert, dass wir keine sv-freie kurzfristige Beschäftigung beurteilt haben,. Begründung des Beschäftigten und Eltern: Zum Zeitpunkt der Beschäftigung und auch jetzt lebt dieser vom Unterhalt der Eltern und wartet noch auf einen Studienplatz (er benennt dieses als Wartezeit).


    Wir sind allerdings der Auffassung, dass in diesem Fall, wie von uns auch vorgenommen, Berufsmäßigkeit vorliegt, wenn Mitarbeiter nicht unmittelbar nach Schulabschluss ein Studium aufnimmt, sondern noch auf einen Studienplatz wartet. Des Weiteren lagen uns und liegen uns auch aktuell hierzu auch keine Nachweise vor, mit Ausnahme der Aussage/Erklärung der Studienabsicht, dass tatsächlich ein Studium aufgenommen werden wird. I.d.R. reichen legen in diesem Fall Ferienarbeiter den Nachweis der Einschreibung zum Studium vor, so dass wir bei der SV-Prüfung die Prüfung der Voraussetzungen einer "Nicht-Berufsmäßigkeit" belegen können.

    Nach unseren bisherigen Vorgehen und Kenntnis, muss das Studium unmittelbar nach Schulabschluss aufgenommen werden, was hier bis heute nicht der Fall ist. Außerdem kann es ja auch sein, dass, um weiterhin Kindergeldanspruch zu haben, in diesem Fall dieser bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.


    Liegen wir mit unserer Beurteilung richtig?

    Oder lag die "Nicht-Berufsmäßigkeit" bei dieser Beschäftigung vor, da keine weiteren vorangegangenen Beschäftigungszeiten, einschließlich mit dieser, die Dreimonatsgrenze überschritten und kann der ehemaligen Ferienarbeiter somit im Nachhinein die Korrektur auf eine sv-freie kurzfristige Beschäftigung, für den Zeitraum 04.10.23 bis 22.12.23, von uns verlangen?

    Wenn ja, wie gehen wir mit künftigen Zweifelsfällen um?


    Vielen Dank für Ihre Expertise und mit herzlichen Grüßen,

    Hans Leonhardt

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Herr Leonhardt,
     
    zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden hat.
    Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers korrekt zu beurteilen.
     
    Nach § 28o SGB IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.
    Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung.
    Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. den Beginn oder das Ende weiterer Beschäftigungen.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen für Personen mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
    Die Dokumentation der Studienabsicht hat in schriftlicher Form zu erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.
     
    Somit kann in Ihrem Sachverhalt die betreffende Person grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (ggf. auch rückwirkend) abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und belegt werden können.
     
    Üben allerdings Personen eine kurzfristige Beschäftigung aus und sind bei der Arbeitsagentur beschäftigungslos oder arbeitsuchend gemeldet (mit und ohne Leistungsbezug), sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten.
     
    Um bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen die beitragsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten, ist es nach unserem Verständnis empfehlenswert, erst bei vollständiger Vorlage der relevanten Unterlagen eine versicherungsfreie Beurteilung durchzuführen.
     
    Darüber hinaus ist es in Zweifelsfällen sinnvoll, zur Prüfung der Krankenversicherungspflicht eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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