Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Morgen,


    vom 15.02.24 bis 30.04.2024 soll eine Aushilfskraft unter 538 Euro eingestellt werden. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob auch die kurzfristige Beschäftigung möglich ist, da sie bereits das komplette Jahr 2023 in Vollzeit und sozialversicherungspflichtig bei uns angestellt war. Oder ist hier wirklich das Kalenderjahr 2023 außer Acht zu lassen?

    Wäre sie direkt am 01.01.2024 mit einem neuen Vertrag verlängert worden, hätte man das doch auch sicherlich als Weiterbeschäftigung und nicht als kurzfristige Beschäftigung angesehen oder?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Stephanie

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Stephanie,

    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) nicht überschreitet.
     
    Nach Ihren Angaben liegt der monatliche Verdienst unter 538,00 €. Somit entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit und die kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei  ausgeübt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
     
    Die Tatsache, dass die betreffende Person vorher beim gleichen Arbeitgeber im Kalenderjahr 2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat in einem solchem Fall keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung. 

    Dies wäre selbst dann der Fall, wenn im unmittelbaren Anschluss an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sich ein neues Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Kurzfristigkeit anschließen würde, sofern das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.  

    Alternativ kann die geplante Beschäftigung auch geringfügig entlohnt abgerechnet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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