Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Eine Studentin war vom 3.-26.8.24 mit insgesamt 93,5 Stunden beschäftigt. Ende September 2024 gibt sie ihre Bachelorarbeit ab und beendet das Studium mit diesem Sommersemester. Kann sie kurzfristig beschäftigt werden (Status Studentin gilt ja noch bis mindestens 30.9.24)?

    Anschließend wird sie ab 03/25 einen Bundesfreiwilligendienst machen und sich eventuell nach dem Studium arbeitslos melden.

    Wenn keine kurzfristige Beschäftigung erfolgen kann, dann aber doch als Werkstudentin (sie hat in den letzten 12 Monaten nicht gearbeitet) und da die Tätigkeit in den Semesterferien war, kann sie über 20 Wochenstunden erfolgen.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Stadt-Stein,
     
    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die  Immatrikulation wird in der Regel mit einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt.
     
    Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Sollte in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beschäftigung der Studentenstatus noch gegeben sein sollte, kann die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht gegeben, könnte die Beschäftigung -solange der Studentenstatus noch vorliegt- im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abgerechnet werden. In den Semesterferien kann die wöchentliche Arbeitszeit auf über 20-Wochenstunden ausgeweitet werden, sofern sich vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung -ein (Zeit-) Jahr zurückgerechnet- keine Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen (182 Tage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von größer 20-Wochenstunden ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Es liegen alle Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung vor. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit habe ich nur Probleme, wenn der Studentenstatus nur bis zum Ende des laufenden Semesters geht.

    Sie hat im August gearbeitet und das Semester geht bis zum 30.9.24. Dann ist das Studentenkriterium ja erfüllt währen der kurzfristigen Beschäftigung im August. Wann muss ich denn auch bei der Überprüfung der Berufsmäßigkeit die Zeit nach dem Studium mit einfließen lassen?

     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Stadt-Stein,
     
    bis zum Ende des Werkstudentenprivilegs, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei Beschäftigungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt unkritisch, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Beschäftigungszeiten nach dem Ende des Werkstudentenprivilegs ist der Studierenden-Status nicht mehr gegeben, so das Beschäftigungszeiten darüber hinaus als berufsmäßig anzusehen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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